Info/Karte

 

Der Wutzsee P14-123 und Kupanzsee P14-124 bei Liebenwalde sind als DAV-Gewässer ausgewiesen und der Ruhlesee bei Ruhlsdorf ist momentan vom beangeln ausgenommen....!!!!

 

 

 

Wichtige Hinweise der Seenfischerei Prenden

 

Zur Ausübung des Angelsports ist unbedingt immer der Fischereischein im Zusammenhang mit der gültigen Angelkarte mitzuführen. Kopien von Fischereischein und Angelkarte werden bei Kontrollen nicht anerkannt, so dass in solch einem  Fall Strafanzeige gestellt wird.

Die Höchstzahl von 2 Angeln darf nicht überschritten werden. Die Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg oder irgend einer anderen Organisation hat auf diesen Gewässern keine Bedeutung. Es gilt die Fischereiordnung und das Fischereigesetz des Landes Brandenburg. Bootsbenutzungsgenehmigungen auf Angelkarten bedeuten keine Liegeplatzgenehmigung für Boote. Genehmigungen für Bootsliegeplätze und die Errichtung von Stegen müssen bei der Fischerei und der zuständigen Unteren Wasserbehörde beantragt werden.

Wir weisen darauf hin, dass die Benutzung von Elektro- sowie Verbrennungsbootsmotoren auf der Grundlage von § 43 des Brandenburgischen Wassergesetzes auf den hier betreffenden Gewässern verboten sind.

Die Angelkarte verleiht kein automatisches Wegerecht zu den Gewässern. Informieren sie sich im Zweifelsfall vorher über die Erreichbarkeit. Denn im Falle einer Absperrung (z.B. Waldbrandstufe: IV) kann die Karte nicht wieder gegen Rückzahlung zurückgenommen werden. Es ist jedoch möglich, sie auf ein anderes Gewässer umschreiben zu lassen. Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, ggf. muss die Angelstelle verlassen werden, wenn dort Fischereigeräte zum Einsatz kommen sollen.

Bei den Gewässern aus dem Eigentum der Stadt Berlin sind Schutzbezirke errichtet worden, die auf keinen Fall betreten oder mit dem Wasserfahrzeug befahren werden dürfen. Angelkarteninhaber haben sich genauestens über die Schutzbezirke ihres Angelgewässers zu informieren. Weiterhin sind unbedingt die Hinweisschilder für die Schutzbezirke zu beachten. Strauchwälle Begrenzungen die als Grenzen angelegt wurden, dürfen nicht überwunden werden. In gekennzeichneten Fischschon- und Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet. Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und/oder Seerosenbeständen bewachsene Uferzone) ist untersagt. Von Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

Der Inhaber der Angelkarte verpflichtet sich mit seiner Unterschrift, einen Angelplatz im Umkreis von 4 m von Unrat freizuhalten. Zum Anfahren der Seen in den Wäldern ist eine Waldfahrgenehmigung vom jeweils zuständigen Forstamt nötig. Viele der Seen liegen in besonderen Schutzgebieten, in denen man sich nach der jeweils geltenden auf das Gebiet bezogenen Naturschutzverordnung verhalten muss. Ist das Angeln vom Wasserfahrzeug aus zugelassen, muss dieses Fahrzeug während der Ausübung des Angelsports verankert sein. Das Ausbringen der Anfütterung oder der Angel mittels Wasserfahrzeug, ist auf Gewässern ohne Bootsgenehmigung untersagt. Es dürfen nur Inhaber einer Raubfischkarte die Köderfischsenke zum Fang der Köderfische verwenden.

Bei der Ausübung des Angelsports sind die Angelberechtigung sowie die persönlichen Dokumente mitzuführen und den Kontrollorganen auf verlangen auszuhändigen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen kann der Berechtigungsschein sofort entschädigungslos eingezogen werden, unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, in dem sie gefangen wurden.

An einem Angeltag dürfen insgesamt 2 Fische der Art: Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen werden.

Gefangene untermäßige Fische sind unverzüglich und schonend in das Gewässer aus dem sie geangelt worden sind, zurück zusetzen.

Folgende Mindestmaße sind Verbindlich:

Karpfen                                    45 cm 

Aal, Hecht und Zander               50 cm 

Wels                                        65 cm

Schleien                                   35 cm

Als Schonzeit gelten für folgende Fischarten:

Zander                          1. April bis 31. Mai

Wels                            1. Mai bis 30. Juni

Keine Schonzeiten gelten für den Krummensee und den

 Sputesee, dort kann ganzjährig geangelt werden. Vor besetzen einer Angelstelle ist diese von Unrat zu befreien und dieser mitzunehmen.

Ansonsten kann dies als Vertragsbruch geahndet werden. Wenn jeder Angler seinen Müll immer gleich wieder mitnimmt, kann es gar nicht erst zur Verschmutzung der Gewässer und Ufer kommen. Der Inhaber einer Angelkarte haftet lt. BbgFischG persönlich für alle durch ihn verursachten Schäden und die dadurch entstehenden Kosten.